Die Thomas Tuerk GmbH entwickelt und vertreibt Tuerks Prüfungsplaner,
eine Desktop-Software für die Planung von mündlichen Prüfungen. Diese
Vereinbarung regelt die Vertragsbedingungen bzgl. der Überlassung von
Tuerks Prüfungsplaner, im Folgenden als Software bezeichnet, zwischen

Thomas Tuerk GmbH
vertr. durch: Dr. Thomas Türk
Albert-Otto-Str. 8
65611 Brechen

Kontakt
Telefon: 06483 803150
eMail: kontakt@thomas-tuerk-gmbh.de
Internet: https://www.thomas-tuerk-gmbh.de

Registereintragungen
Registergericht: Amtsgericht Limburg an der Lahn
Registernummer: HRB 7524
Sitz: Brechen

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
DE457548345

im Folgenden als Lizenzgeber bezeichnet und Ihnen, im Folgenden als
Lizenznehmer bezeichnet.

§ 1 Präambel

Tuerks Prüfungsplaner ist eine von der Thomas Tuerk GmbH entwickelte
Desktop-Applikation, die dazu dient, mündliche Prüfungen, insbesondere
mündliche Abiturprüfungen, zu planen. Bei Tuerks Prüfungsplaner handelt
es sich um Krüppelware (Crippleware). Die Software an sich darf
kostenlos auf beliebig vielen Rechnern installiert werden. Ohne
zusätzlichen Lizenzschlüssel ist der Funktionsumfang von Tuerks
Prüfungsplaner jedoch stark eingeschränkt. Solche Lizenzschlüssel gelten
nur für einen einzelnen Computer, sind zeitlich beschränkt und können
die Nutzung in gewisser Hinsicht einschränken. Zum Beispiel erlauben
Lizenzschlüssel üblicherweise nur die Planung einer gewissen maximalen
Anzahl von Prüfungen und nur den Einsatz an gewissen, vorher
vereinbarten Schulen.

Verträge über den Erhalt von Lizenzschlüsseln müssen separat
abgeschlossen werden und sind in der Regel kostenpflichtig und zeitlich
begrenzt. Um nach Ablauf des Vertrages Tuerks Prüfungsplaner weiter in
vollem Umfang nutzen zu können, muss erneut ein kostenpflichtiger
Vertrag abgeschlossen werden. Verträge über den Erhalt von
Lizenzschlüsseln für Tuerks Pruefungsplaner unterscheiden sich u.a.
bzgl.:

-   maximale Anzahl der Prüfungen, die geplant werden dürfen
-   Institutionen (Schulen), deren Prüfungen geplant werden dürfen
-   Zeitraum für den Lizenzschlüssel angefordert werden dürfen
-   Anzahl der Computer, für die ein Lizenzschlüssel angefordert werden
    darf
-   Zusatzleistungen wie z.B.
    -   Schulungen vor Ort oder Online
    -   telefonische Hilfe bei Fragen und Problemen
    -   Unterstützung bei Dateneingabe oder Import von Daten

Diese Lizenzvereinbarung regelt die Vertragsbedingungen für die
Überlassung von Tuerks Pruefungsplaner mit und ohne Lizenzschlüssel,
sofern keine anderweitigen, individuellen Vereinbarungen getroffen
wurden. Solche anderweitigen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Verträge über den Erhalt von Lizenzschlüsseln werden nicht von dieser
Vereinbarung geregelt. Im Gegenteil finden sich in solchen individuellen
Verträgen in seltenen Fällen Regelungen, die Vorrang vor dieser
Lizenzvereinbarung haben.

§ 2 Nutzungsrechte

(1) Tuerks Prüfungsplaner ist urheberrechtlich geschützt. Alle Nutzungs-
und Verwertungsrechte liegen bei der Thomas Tuerk GmbH.

(2) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das einfache (nicht
ausschließliche) Recht ein, die Software im Objektcode zum in dieser
Lizenzvereinbarung festgelegten Zweck und zu den hier festgelegten
Bedingungen zu nutzen. Alle Urheberrechte verbleiben beim Lizenzgeber
oder dem jeweiligen Rechteinhaber.

Der Lizenznehmer darf die Software auf beliebig vielen Computer
installieren, dort laden und ablaufen lassen. Der Lizenznehmer darf
Kopien der Software anfertigen.

(3) Die Software darf von mehreren Nutzern, auch gleichzeitig, verwendet
werden. Der Lizenznehmer ist jedoch dazu verpflichtet, alle Nutzer über
diese Lizenzvereinbarung zu informieren und nur solchen Nutzern Zugang
zu gewähren, die dieser Lizenzvereinbarung zustimmen. Solche Nutzer
werden im Sinne dieser Vereinbarung ebenfalls als Lizenznehmer
betrachtet.

(4) Lizenznehmer dürfen die Software (nicht jedoch evtl. erworbene
Lizenzschlüssel) Ihnen persönlich bekannten Dritten zugänglich machen,
sofern den Dritten auch diese Lizenzvereinbarung zugänglich gemacht wird
und die Dritten dieser Lizenzvereinbarung zustimmen. Diese Dritten
werden hierdurch ebenfalls zu Lizenznehmern. Lizenznehmern ist nicht
gestattet, die Software öffentlich zugänglich zu machen.

(5) Dem Lizenznehmer werden keine weitergehenden Nutzungs- und
Verwertungsrechte an der Software eingeräumt. Insbesondere darf die
Software nicht verliehen, vermietet oder in sonstiger Weise
unterlizensiert werden.

(6) Der Lizenznehmer darf die Software nicht zurück entwickeln (Reverse
Engineering) oder verändern. Dem Lizenznehmer ist die Dekompilierung der
Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG bestattet.

Bei der Entwicklung von Tuerks Prüfungsplaner wurde großer Wert auf
Interoperabilität gelegt. Sollte es dennoch zu Problemen kommen,
kontaktieren Sie bitte den Lizenzgeber, bevor Sie von Ihrem Recht auf
Dekompilieren gemäß § 69 e UrhG Gebrauch machen. Der Lizenzgeber, die
Thomas Tuerk GmbH, wird versuchen bei der Behebung der Probleme zu
helfen. In jedem Fall sind die Grenzen von § 69 e UrhG zu beachten.

(7) Der Lizenznehmer hat Alles zu unterlassen, was geeignet ist,
Schutzmechanismen abzuschalten oder zu umgehen. Insbesondere ist Alles
zu unterlassen, was dazu geeignet ist

-   ohne gültigen Lizenzschlüssel nicht freigeschaltete Funktionen der
    Software zu nutzen
-   mit gültigem Lizenzschlüssel mehr Funktionen zu nutzen, als der
    Lizenzschlüssel gestattet (insbesondere mehr Prüfungen als
    vereinbart zu planen)
-   einen Lizenzschlüssel nach Ablauf seiner Gültigkeit weiter zu nutzen
-   einen Lizenzschlüssel auf einem nicht für diesen vorgesehenen Gerät
    zu nutzen

(8) Der Lizenznehmer hat Alles zu unterlassen, was geeignet ist,
Ausgaben von Tuerks Pruefungsplaner zu unterbinden, zu verstecken oder
zu verändern. Dies betrifft insbesondere die Anzeige bzw. Ausgabe

-   des Produktnamen, des Lizenzgebers, der Versionsnummer oder
    Ähnlichem
-   dieser Lizenzvereinbarung
-   eines evtl. vorhandenen Lizenzschlüssels, bzw. Informationen zu
    diesem Lizenzschlüssel

(9) Ohne gültigen Lizenzschlüssel ist die Funktionalität von Tuerks
Prüfungsplaner stark eingeschränkt. Ohne gültigen Lizenzschlüssel darf
Tuerks Prüfungsplaner ausschließlich verwendet werden für:

-   Testen von Tuerks Prüfungsplaner vor Erwerb eines Lizenzschlüssels
-   Vorbereitung von Daten für die Planung von Prüfungen, sofern für die
    eigentliche Planung ein gültiger Lizenzschlüssel verwendet wird
-   Betrachten und Exportieren von bereits durchgeführten Planungen
-   Planung sehr weniger Prüfungen (genaue Grenze kann sich zwischen
    Versionen von Tuerks Prüfungsplaner unterscheiden)

Insbesondere ist der Lizenznehmer ohne gültigen Lizenzschlüssel nicht
berechtigt, mittels Tuerks Prüfungsplaner real durchgeführte Prüfungen
zu planen oder bereits erstellte Pläne für reale Prüfungen zu ändern.
Ausnahme ist hierbei die Planung sehr weniger Prüfungen (die Grenze
hängt von der Version von Tuerks Prüfungsplaner ab). Der Lizenznehmer
darf evtl. vorhandene Lücken in den implementierten Schutzmechanismen
nicht ausnutzen, um Prüfungsplaner ohne Lizenzschlüssel für andere als
die oben genannten Zwecke einzusetzen.

(10) Mit Lizenzschlüssel darf der Lizenznehmer während der Gültigkeit
des Lizenzschlüssels Tuerks Prüfungsplaner für die Planung vieler, real
durchgeführter Prüfungen nutzen. Je nach Vereinbarung bzgl. des Erwerbs
des Lizenzschlüssels kann es dabei Einschränkungen geben. Die
allermeisten Lizenzschlüssel beschränken z.B. die maximale Anzahl der
planbaren Prüfungen.

Die erstellten Pläne dürfen durch den Lizenznehmer frei verwendet
werden. Der Lizenzgeber macht keinerlei Einschränkungen bzgl. der
Benutzung der erstellten Pläne. Insbesondere dürfen diese außerhalb von
Prüfungsplaner beliebig nachbearbeitet, in andere Formate überführt,
formatiert, gedruckt, elektronisch versendet oder sonstwie
veröffentlicht werden.

(11) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Bedingungen unter denen ein
Lizenzschlüssel erworben wurde, einzuhalten. Sollte nicht explizit,
schriftlich etwas Anderes vereinbart worden sein bedeutet dies
insbesondere:

(11 a) Ein Lizenzschlüssel darf nur für eine einzige Maschine
gleichzeitig eingesetzt werden. Vereinbarungen über den Erwerb von
Lizenzschlüsseln umfassen üblicherweise mehrere Lizenzschlüssel und den
Einsatz der Software auf mehreren Maschinen. Dennoch verpflichtet sich
der Lizenznehmer, für jede Maschine einen separaten Lizenzschlüssel
anzufordern und zu verwenden.

(11 b) Der Lizenznehmer darf erworbene Lizenzschlüssel nur dem in der
Vereinbarung über den Erwerb von Lizenzschlüsseln vereinbarten
Personenkreis zugänglich machen. Typischerweise handelt es sich hierbei
um Lehrer der Schule(n), für die die Lizenzschlüssel erworben wurden.
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Lizenzschlüssel nur solchen Personen
zugänglich zu machen, die er vorher über diese Lizenzvereinbarung sowie
die Vereinbarung über den Erwerb des Lizenzschlüssels unterrichtet hat
und die diesen beiden Vereinbarungen zugestimmt haben. Im Sinne dieser
Vereinbarung werden solche Personen ebenfalls als Lizenznehmer
bezeichnet.

(11 c) Der Lizenznehmer darf erworbene Lizenzschlüssel nur für die
Planung von Prüfungen an den Institutionen verwenden, die in der
Vereinbarung über den Erwerb des Lizenzschlüssels festgelegt wurden.
Üblicherweise handelt es sich hierbei um eine einzige Schule.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers

(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Hinweise des Lizenzgebers
zum Betrieb der Software zu beachten. Insbesondere sind die
Systemanforderungen und Hinweise für die Installation zu beachten. Vor
Erwerb eines Lizenzschlüssels ist der Lizenznehmer verpflichtet, die
Software auf der beabsichtigten Maschine zu installieren und kurz zu
prüfen, ob die Software ohne Lizenzschlüssel auf der Maschine
zufriedenstellend funktioniert.

Leider kann nicht ausgeschlossen werden, dass Tuerks Prüfungsplaner auf
einigen Systemen nicht zuverlässig oder nicht mit zufriedenstellender
Geschwindigkeit funktioniert. Dies betrifft vor allem sehr alte Systeme
mit sehr wenig Rechenleistung und Arbeitsspeicher. Zudem kann es in
seltenen Fällen zu Problemen im Zusammenspiel mit Sicherheitssoftware
wie z.B. Virenscannern kommen, wenn diese z.B. das Speichern von
Konfigurationsdateien blockieren. Sollte es zu Problemen kommen,
kontaktieren Sie bitte die Thomas Tuerk GmbH. Wir werden versuchen, den
Lizenznehmer bei der Behebung solcher Probleme zu unterstützen.

(2) Je nach Bundesland, Schulform und auch je nach den Traditionen und
individuellen Wünschen einer Schule gibt es viele unterschiedliche
Anforderungen an die Planung mündlicher Prüfungen. Tuerks Prüfungsplaner
ist hochgradig konfigurierbar. Dennoch kann der Lizenzgeber nicht
garantieren, dass die Software für die Planung von mündlichen Prüfungen
in jeder Situation und an jeder Schule geeignet ist.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, vor Erwerb von Lizenzschlüsseln
genau zu prüfen, ob Tuerks Prüfungsplaner für die Anforderungen des
Lizenznehmers geeignet ist. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, im
Rahmen dieser Prüfung Prüfungsplaner (ohne Lizenzschlüssel) zu
installieren und zu testen. Zudem empfiehlt der Lizenzgeber die Lektüre
der Dokumentation von Tuerks Prüfungsplaner. Bei Fragen, ob oder wie
bestimmte Anforderungen bei der Planung der Prüfungen erfüllt werden
können, steht die Thomas Tuerk GmbH gerne zur Verfügung.

(3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, angemessene Vorkehrungen für den
Fall zu treffen, dass Tuerks Prüfungsplaner ganz oder teilweise nicht
korrekt arbeitet oder es zu Problemen mit der Maschine kommt, auf der
die Software installiert ist. Essentiell ist hierbei u.a. eine
regelmäßige Datensicherung. Zudem ist zwischen Planung und geplanter
Durchführung der Prüfungen ein ausreichend langer zeitlicher Abstand zu
lassen, so dass genügend Zeit zur Verfügung steht um auf evtl.
auftretende Probleme zu reagieren. Der Lizenzgeber empfiehlt dringend
möglichst früh Test-Planungen durchzuführen und zu prüfen, ob die
Ergebnisse den Erwartungen entsprechen. Diese Test-Planungen sind auch
dann sinnvoll, wenn noch nicht alle Informationen zu den zu planenden
Prüfungen vorliegen.

(4) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, vor Updates der Software auf
andere Versionen Sicherheitskopien der Planung und des verwendeten
Lizenzschlüssels zu erstellen. Sollte es zu Problemen mit der neuen
Version kommen, ist so sichergestellt, dass erneut die vorherige Version
verwendet werden kann.

§ 4 Gewährleistung und Haftung

(1) Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck
Die Anforderungen an die Planung mündlicher Prüfungen unterscheiden sich
je nach Bundesland, Schulform und auch je Schule teilweise stark. Der
Lizenzgeber garantiert nicht, dass die Software für die Planung von
mündlichen Prüfungen beim Lizenznehmer geeignet ist. Wie in § 3
festgelegt, ist der Lizenznehmer verpflichtet, vor Abschluss eines
kostenpflichtigen Vertrages über den Erhalt von Lizenzschlüsseln
sorgfältig zu prüfen, ob die Software für die individuellen
Anforderungen des Lizenznehmers geeignet ist. Sollte die Software nicht
für die Anforderungen des Kunden geeignet sein, ist dies kein Mangel,
der zu einem Gewährleistungsanspruch oder zu einem Anspruch auf Haftung
führt. Hiervon ausgenommen sind Eigenschaften der Software, die dem
Lizenznehmer explizit, schriftlich vom Lizenzgeber garantiert wurden.

(2) Einhaltung von Vorschriften und Gesetzen
Die in den einzelnen Bundesländer, für einzelne Schulformen und für
einzelne Schulen geltenden Vorschriften und Gesetze bzgl. mündlicher
Prüfungen unterscheiden sich teilweise stark. Tuerks Prüfungsplaner ist
hochgradig konfigurierbar, zudem können erstellte Pläne manuell
nachbearbeitet werden. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewährleistung
oder Haftung dafür, dass erstellte Pläne den für den Lizenznehmer
geltenden Vorschriften und Gesetze entsprechen. Ebenso wird keine
Haftung dafür übernommen, dass die erstellten Pläne etwaigen
Qualitätsvorstellungen des Lizenznehmers entsprechen.

(3) Die Haftung des Lizenzgebers für vertragliche Pflichtverletzungen
sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit, bei Ansprüchen wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und bei Ersatz von Verzugsschäden
gemäß § 286 BGB. Insoweit haftet der Lizenzgeber für jeden Grad des
Verschuldens. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Lizenzgebers
der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit beruhen, verjähren nach 30 Jahren; alle
anderen Schadensersatzansprüche verjähren nach zwei Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden
Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

(5) Gewährleistung ohne Vertrag über Erhalt von Lizenzschlüsseln
Nutzt der Lizenznehmer die Software ohne Lizenzschlüssel, wurde die
Software also vom Lizenzgeber kostenlos zur Verfügung gestellt, so
übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung für die Software.

Der Lizenznehmer bittet Lizenznehmer dennoch, Fehler zu melden. Der
Lizenzgeber wird dann üblicherweise versuchen, eine korrigierte Version
der Software zur Verfügung zu stellen. Dies wird jedoch nicht
verbindlich zugesichert.

(6) Gewährleistung mit Vertrag über Erhalt von Lizenzschlüsseln
Besteht ein Vertrag über den Erhalt von Lizenzschlüsseln, so ist die
Thomas Tuerk GmbH zur Beseitigung von Fehlern verpflichtet. Der
Lizenznehmer verpflichtet sich, Fehler an die Thomas Tuerk GmbH mit
einer möglichst präzisen Beschreibung zu melden und evtl. Rückfragen der
Thomas Tuerk GmbH zu beantworten. Behebt die Thomas Tuerk GmbH einen
Fehler, der die Erstellung von Prüfungsplänen mittels der Software für
den Lizenznehmer stark erschwert oder gar verhindert, nicht innerhalb
von 3 Monaten nach Meldung, so darf der Lizenznehmer vom Vertrag
zurücktreten und erhält die Lizenzgebühren ganz oder teilweise
zurückerstattet.

Die Thomas Tuerk GmbH ist verpflichtet, während der Laufzeit des
Vertrags über den Erhalt von Lizenzschlüsseln Updates der Software, die
Fehler beheben oder kleinere Erweiterungen und Verbesserungen
darstellen, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Thomas Tuerk GmbH
hat sicherzustellen, dass dem Kunden bereits bereitgestellte
Lizenzschlüssel mit diesen Updates kompatibel sind oder neue
Lizenzschlüssel gemäß dem mit dem Kunden bestehenden Vertrag über den
Erhalt von Lizenzschlüsseln zur Verfügung zu stellen. Die Thomas Tuerk
GmbH behält sich jedoch das Recht vor, Lizenzschlüssel für neue
Versionen der Software, die umfangreiche Erweiterungen oder neue
Funktionen enthalten, nur bei Abschluss eines neuen Vertrages über den
Erhalt von Lizenzschlüsseln bereitzustellen.

§ 5 Datenschutz

(1) Für die Anforderung und den Erhalt von Lizenzschlüsseln muss der
Lizenznehmer über Internetzugang und eine gültige E-Mail-Adresse
verfügen. Lizenzschlüssel können über die Webseite der Thomas Tuerk GmbH
(https://www.thomas-tuerk-gmbh.de) angefordert und heruntergeladen
werden. Dabei werden E-Mails mit Bestätigungs- und Zugriffscodes an die
Adresse des Lizenznehmers gesendet. Auf dem Webserver der Thomas Tuerk
GmbH werden nur die für die Anforderung und den Download von
Lizenzschlüsseln nötigen Informationen gespeichert. Diese werden vom
Webserver gelöscht, sobald sie dort nicht mehr benötigt werden. Es gilt
die Datenschutzerklärung der Thomas Tuerk GmbH. Sonstige Informationen
zu Kunden und Verträgen werden nicht auf dem Webserver gespeichert.

Der Lizenznehmer erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Der
Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass kein Unbefugter Zugang zu seiner
für die Anforderung und den Download von Lizenzschlüsseln verwendeten
E-Mail-Adresse hat.

(2) Tuerks Prüfungsplaner selbst kann auf einem Rechner ohne
Internetzugang betrieben werden. Besteht ein Internetzugang, so kann
statt eines Web-Browsers auch Tuerks Prüfungsplaner für die Anforderung
und den Download von Lizenzschlüsseln benutzt werden. Hierfür werden die
gleichen Funktionen des Webservers der Thomas Tuerk GmbH benutzt wie bei
Benutzung mittels eines Web-Browser. Bei diesen Funktionen handelt es
sich um reine Komfortfunktionen, die explizit aufgerufen werden müssen.
Es werden nur die explizit eingegebenen Daten sowie technisch notwendige
Daten wie z.B. Ihre IP-Adresse übermittelt. Besteht ein Internetzugang,
so kann Tuerks Prüfungsplaner zudem das aktuelle Datum und die aktelle
Uhrzeit per NTP bei einem Zeitserver abfragen.

(3) Abgesehen von den oben genannten Ausnahmen für Komfortfunktionen,
die explizit aufgerufen werden müssen, übermittelt Tuerks Prüfungsplaner
keine Daten an die Thomas Tuerk GmbH.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Für diese Lizenzvereinbarung gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung unwirksam
oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder
undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten,
deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die
die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben.

(3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Lizenzvertrages bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses
Schriftformerfordernisses.
