EULA

Endbenutzer-Lizenzvereinbarung

Version 1.0, 26. November 2025, PDF


Die Thomas Tuerk GmbH entwickelt und vertreibt Tuerks Prüfungsplaner, eine Desktop-Software für die Planung von mündlichen Prüfungen. Diese Vereinbarung regelt die Vertragsbedingungen bzgl. der Überlassung von Tuerks Prüfungsplaner, im Folgenden als Software bezeichnet, zwischen

Thomas Tuerk GmbH
vertr. durch: Dr. Thomas Türk
Albert-Otto-Str. 8
65611 Brechen

Kontakt
Telefon: 06483 803150
eMail: kontakt@thomas-tuerk-gmbh.de
Internet: https://www.thomas-tuerk-gmbh.de

Registereintragungen
Registergericht: Amtsgericht Limburg an der Lahn
Registernummer: HRB 7524
Sitz: Brechen

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
DE457548345

im Folgenden als Lizenzgeber bezeichnet und Ihnen, im Folgenden als Lizenznehmer bezeichnet.

§ 1 Präambel

Tuerks Prüfungsplaner ist eine von der Thomas Tuerk GmbH entwickelte Desktop-Applikation, die dazu dient, mündliche Prüfungen, insbesondere mündliche Abiturprüfungen, zu planen. Bei Tuerks Prüfungsplaner handelt es sich um Krüppelware (Crippleware). Die Software an sich darf kostenlos auf beliebig vielen Rechnern installiert werden. Ohne zusätzlichen Lizenzschlüssel ist der Funktionsumfang von Tuerks Prüfungsplaner jedoch stark eingeschränkt. Solche Lizenzschlüssel gelten nur für einen einzelnen Computer, sind zeitlich beschränkt und können die Nutzung in gewisser Hinsicht einschränken. Zum Beispiel erlauben Lizenzschlüssel üblicherweise nur die Planung einer gewissen maximalen Anzahl von Prüfungen und nur den Einsatz an gewissen, vorher vereinbarten Schulen.

Verträge über den Erhalt von Lizenzschlüsseln müssen separat abgeschlossen werden und sind in der Regel kostenpflichtig und zeitlich begrenzt. Um nach Ablauf des Vertrages Tuerks Prüfungsplaner weiter in vollem Umfang nutzen zu können, muss erneut ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen werden. Verträge über den Erhalt von Lizenzschlüsseln für Tuerks Pruefungsplaner unterscheiden sich u.a. bzgl.:

  • maximale Anzahl der Prüfungen, die geplant werden dürfen
  • Institutionen (Schulen), deren Prüfungen geplant werden dürfen
  • Zeitraum für den Lizenzschlüssel angefordert werden dürfen
  • Anzahl der Computer, für die ein Lizenzschlüssel angefordert werden darf
  • Zusatzleistungen wie z.B.
    • Schulungen vor Ort oder Online
    • telefonische Hilfe bei Fragen und Problemen
    • Unterstützung bei Dateneingabe oder Import von Daten

Diese Lizenzvereinbarung regelt die Vertragsbedingungen für die Überlassung von Tuerks Pruefungsplaner mit und ohne Lizenzschlüssel, sofern keine anderweitigen, individuellen Vereinbarungen getroffen wurden. Solche anderweitigen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verträge über den Erhalt von Lizenzschlüsseln werden nicht von dieser Vereinbarung geregelt. Im Gegenteil finden sich in solchen individuellen Verträgen in seltenen Fällen Regelungen, die Vorrang vor dieser Lizenzvereinbarung haben.

§ 2 Nutzungsrechte

(1) Tuerks Prüfungsplaner ist urheberrechtlich geschützt. Alle Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen bei der Thomas Tuerk GmbH.

(2) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Software im Objektcode zum in dieser Lizenzvereinbarung festgelegten Zweck und zu den hier festgelegten Bedingungen zu nutzen. Alle Urheberrechte verbleiben beim Lizenzgeber oder dem jeweiligen Rechteinhaber.

Der Lizenznehmer darf die Software auf beliebig vielen Computer installieren, dort laden und ablaufen lassen. Der Lizenznehmer darf Kopien der Software anfertigen.

(3) Die Software darf von mehreren Nutzern, auch gleichzeitig, verwendet werden. Der Lizenznehmer ist jedoch dazu verpflichtet, alle Nutzer über diese Lizenzvereinbarung zu informieren und nur solchen Nutzern Zugang zu gewähren, die dieser Lizenzvereinbarung zustimmen. Solche Nutzer werden im Sinne dieser Vereinbarung ebenfalls als Lizenznehmer betrachtet.

(4) Lizenznehmer dürfen die Software (nicht jedoch evtl. erworbene Lizenzschlüssel) Ihnen persönlich bekannten Dritten zugänglich machen, sofern den Dritten auch diese Lizenzvereinbarung zugänglich gemacht wird und die Dritten dieser Lizenzvereinbarung zustimmen. Diese Dritten werden hierdurch ebenfalls zu Lizenznehmern. Lizenznehmern ist nicht gestattet, die Software öffentlich zugänglich zu machen.

(5) Dem Lizenznehmer werden keine weitergehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software eingeräumt. Insbesondere darf die Software nicht verliehen, vermietet oder in sonstiger Weise unterlizensiert werden.

(6) Der Lizenznehmer darf die Software nicht zurück entwickeln (Reverse Engineering) oder verändern. Dem Lizenznehmer ist die Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG bestattet.

Bei der Entwicklung von Tuerks Prüfungsplaner wurde großer Wert auf Interoperabilität gelegt. Sollte es dennoch zu Problemen kommen, kontaktieren Sie bitte den Lizenzgeber, bevor Sie von Ihrem Recht auf Dekompilieren gemäß § 69 e UrhG Gebrauch machen. Der Lizenzgeber, die Thomas Tuerk GmbH, wird versuchen bei der Behebung der Probleme zu helfen. In jedem Fall sind die Grenzen von § 69 e UrhG zu beachten.

(7) Der Lizenznehmer hat Alles zu unterlassen, was geeignet ist, Schutzmechanismen abzuschalten oder zu umgehen. Insbesondere ist Alles zu unterlassen, was dazu geeignet ist

  • ohne gültigen Lizenzschlüssel nicht freigeschaltete Funktionen der Software zu nutzen
  • mit gültigem Lizenzschlüssel mehr Funktionen zu nutzen, als der Lizenzschlüssel gestattet (insbesondere mehr Prüfungen als vereinbart zu planen)
  • einen Lizenzschlüssel nach Ablauf seiner Gültigkeit weiter zu nutzen
  • einen Lizenzschlüssel auf einem nicht für diesen vorgesehenen Gerät zu nutzen

(8) Der Lizenznehmer hat Alles zu unterlassen, was geeignet ist, Ausgaben von Tuerks Pruefungsplaner zu unterbinden, zu verstecken oder zu verändern. Dies betrifft insbesondere die Anzeige bzw. Ausgabe

  • des Produktnamen, des Lizenzgebers, der Versionsnummer oder Ähnlichem
  • dieser Lizenzvereinbarung
  • eines evtl. vorhandenen Lizenzschlüssels, bzw. Informationen zu diesem Lizenzschlüssel

(9) Ohne gültigen Lizenzschlüssel ist die Funktionalität von Tuerks Prüfungsplaner stark eingeschränkt. Ohne gültigen Lizenzschlüssel darf Tuerks Prüfungsplaner ausschließlich verwendet werden für:

  • Testen von Tuerks Prüfungsplaner vor Erwerb eines Lizenzschlüssels
  • Vorbereitung von Daten für die Planung von Prüfungen, sofern für die eigentliche Planung ein gültiger Lizenzschlüssel verwendet wird
  • Betrachten und Exportieren von bereits durchgeführten Planungen

Insbesondere ist der Lizenznehmer ohne gültigen Lizenzschlüssel nicht berechtigt, mittels Tuerks Prüfungsplaner real durchgeführte Prüfungen zu planen oder bereits erstellte Pläne für reale Prüfungen zu ändern. Der Lizenznehmer darf evtl. vorhandene Lücken in den implementierten Schutzmechanismen nicht ausnutzen, um Prüfungsplaner ohne Lizenzschlüssel für andere als die oben genannten Zwecke einzusetzen.

(10) Mit Lizenzschlüssel darf der Lizenznehmer während der Gültigkeit des Lizenzschlüssels Tuerks Prüfungsplaner für die Planung real durchgeführter Prüfungen nutzen. Je nach Vereinbarung bzgl. des Erwerbs des Lizenzschlüssels kann es dabei Einschränkungen geben. Die allermeisten Lizenzschlüssel beschränken z.B. die maximale Anzahl der planbaren Prüfungen.

Die erstellten Pläne dürfen durch den Lizenznehmer frei verwendet werden. Der Lizenzgeber macht keinerlei Einschränkungen bzgl. der Benutzung der erstellten Pläne. Insbesondere dürfen diese außerhalb von Prüfungsplaner beliebig nachbearbeitet, in andere Formate überführt, formatiert, gedruckt, elektronisch versendet oder sonstwie veröffentlicht werden.

(11) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Bedingungen unter denen ein Lizenzschlüssel erworben wurde, einzuhalten. Sollte nicht explizit, schriftlich etwas Anderes vereinbart worden sein bedeutet dies insbesondere:

(11 a) Ein Lizenzschlüssel darf nur für eine einzige Maschine gleichzeitig eingesetzt werden. Vereinbarungen über den Erwerb von Lizenzschlüsseln umfassen üblicherweise mehrere Lizenzschlüssel und den Einsatz der Software auf mehreren Maschinen. Dennoch verpflichtet sich der Lizenznehmer, für jede Maschine einen separaten Lizenzschlüssel anzufordern und zu verwenden.

(11 b) Der Lizenznehmer darf erworbene Lizenzschlüssel nur dem in der Vereinbarung über den Erwerb von Lizenzschlüsseln vereinbarten Personenkreis zugänglich machen. Typischerweise handelt es sich hierbei um Lehrer der Schule(n), für die die Lizenzschlüssel erworben wurden. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Lizenzschlüssel nur solchen Personen zugänglich zu machen, die er vorher über diese Lizenzvereinbarung sowie die Vereinbarung über den Erwerb des Lizenzschlüssels unterrichtet hat und die diesen beiden Vereinbarungen zugestimmt haben. Im Sinne dieser Vereinbarung werden solche Personen ebenfalls als Lizenznehmer bezeichnet.

(11 c) Der Lizenznehmer darf erworbene Lizenzschlüssel nur für die Planung von Prüfungen an den Institutionen verwenden, die in der Vereinbarung über den Erwerb des Lizenzschlüssels festgelegt wurden. Üblicherweise handelt es sich hierbei um eine einzige Schule.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers

(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Hinweise des Lizenzgebers zum Betrieb der Software zu beachten. Insbesondere sind die Systemanforderungen und Hinweise für die Installation zu beachten. Vor Erwerb eines Lizenzschlüssels ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Software auf der beabsichtigten Maschine zu installieren und kurz zu prüfen, ob die Software ohne Lizenzschlüssel auf der Maschine zufriedenstellend funktioniert.

Leider kann nicht ausgeschlossen werden, dass Tuerks Prüfungsplaner auf einigen Systemen nicht zuverlässig oder nicht mit zufriedenstellender Geschwindigkeit funktioniert. Dies betrifft vor allem sehr alte Systeme mit sehr wenig Rechenleistung und Arbeitsspeicher. Zudem kann es in seltenen Fällen zu Problemen im Zusammenspiel mit Sicherheitssoftware wie z.B. Virenscannern kommen, wenn diese z.B. das Speichern von Konfigurationsdateien blockieren. Sollte es zu Problemen kommen, kontaktieren Sie bitte die Thomas Tuerk GmbH. Wir werden versuchen, den Lizenznehmer bei der Behebung solcher Probleme zu unterstützen.

(2) Je nach Bundesland, Schulform und auch je nach den Traditionen und individuellen Wünschen einer Schule gibt es viele unterschiedliche Anforderungen an die Planung mündlicher Prüfungen. Tuerks Prüfungsplaner ist hochgradig konfigurierbar. Dennoch kann der Lizenzgeber nicht garantieren, dass die Software für die Planung von mündlichen Prüfungen in jeder Situation und an jeder Schule geeignet ist.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, vor Erwerb von Lizenzschlüsseln genau zu prüfen, ob Tuerks Prüfungsplaner für die Anforderungen des Lizenznehmers geeignet ist. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, im Rahmen dieser Prüfung Prüfungsplaner (ohne Lizenzschlüssel) zu installieren und zu testen. Zudem empfiehlt der Lizenzgeber die Lektüre der Dokumentation von Tuerks Prüfungsplaner. Bei Fragen, ob oder wie bestimmte Anforderungen bei der Planung der Prüfungen erfüllt werden können, steht die Thomas Tuerk GmbH gerne zur Verfügung.

(3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass Tuerks Prüfungsplaner ganz oder teilweise nicht korrekt arbeitet oder es zu Problemen mit der Maschine kommt, auf der die Software installiert ist. Essentiell ist hierbei u.a. eine regelmäßige Datensicherung. Zudem ist zwischen Planung und geplanter Durchführung der Prüfungen ein ausreichend langer zeitlicher Abstand zu lassen, so dass genügend Zeit zur Verfügung steht um auf evtl. auftretende Probleme zu reagieren. Der Lizenzgeber empfiehlt dringend möglichst früh Test-Planungen durchzuführen und zu prüfen, ob die Ergebnisse den Erwartungen entsprechen. Diese Test-Planungen sind auch dann sinnvoll, wenn noch nicht alle Informationen zu den zu planenden Prüfungen vorliegen.

(4) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, vor Updates der Software auf andere Versionen Sicherheitskopien der Planung und des verwendeten Lizenzschlüssels zu erstellen. Sollte es zu Problemen mit der neuen Version kommen, ist so sichergestellt, dass erneut die vorherige Version verwendet werden kann.

§ 4 Gewährleistung und Haftung

(1) Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck
Die Anforderungen an die Planung mündlicher Prüfungen unterscheiden sich je nach Bundesland, Schulform und auch je Schule teilweise stark. Der Lizenzgeber garantiert nicht, dass die Software für die Planung von mündlichen Prüfungen beim Lizenznehmer geeignet ist. Wie in § 3 festgelegt, ist der Lizenznehmer verpflichtet, vor Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages über den Erhalt von Lizenzschlüsseln sorgfältig zu prüfen, ob die Software für die individuellen Anforderungen des Lizenznehmers geeignet ist. Sollte die Software nicht für die Anforderungen des Kunden geeignet sein, ist dies kein Mangel, der zu einem Gewährleistungsanspruch oder zu einem Anspruch auf Haftung führt. Hiervon ausgenommen sind Eigenschaften der Software, die dem Lizenznehmer explizit, schriftlich vom Lizenzgeber garantiert wurden.

(2) Einhaltung von Vorschriften und Gesetzen
Die in den einzelnen Bundesländer, für einzelne Schulformen und für einzelne Schulen geltenden Vorschriften und Gesetze bzgl. mündlicher Prüfungen unterscheiden sich teilweise stark. Tuerks Prüfungsplaner ist hochgradig konfigurierbar, zudem können erstellte Pläne manuell nachbearbeitet werden. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung dafür, dass erstellte Pläne den für den Lizenznehmer geltenden Vorschriften und Gesetze entsprechen. Ebenso wird keine Haftung dafür übernommen, dass die erstellten Pläne etwaigen Qualitätsvorstellungen des Lizenznehmers entsprechen.

(3) Die Haftung des Lizenzgebers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Ansprüchen wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und bei Ersatz von Verzugsschäden gemäß § 286 BGB. Insoweit haftet der Lizenzgeber für jeden Grad des Verschuldens. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, verjähren nach 30 Jahren; alle anderen Schadensersatzansprüche verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

(5) Gewährleistung ohne Vertrag über Erhalt von Lizenzschlüsseln
Nutzt der Lizenznehmer die Software ohne Lizenzschlüssel, wurde die Software also vom Lizenzgeber kostenlos zur Verfügung gestellt, so übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung für die Software.

Der Lizenznehmer bittet Lizenznehmer dennoch, Fehler zu melden. Der Lizenzgeber wird dann üblicherweise versuchen, eine korrigierte Version der Software zur Verfügung zu stellen. Dies wird jedoch nicht verbindlich zugesichert.

(6) Gewährleistung mit Vertrag über Erhalt von Lizenzschlüsseln
Besteht ein Vertrag über den Erhalt von Lizenzschlüsseln, so ist die Thomas Tuerk GmbH zur Beseitigung von Fehlern verpflichtet. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Fehler an die Thomas Tuerk GmbH mit einer möglichst präzisen Beschreibung zu melden und evtl. Rückfragen der Thomas Tuerk GmbH zu beantworten. Behebt die Thomas Tuerk GmbH einen Fehler, der die Erstellung von Prüfungsplänen mittels der Software für den Lizenznehmer stark erschwert oder gar verhindert, nicht innerhalb von 3 Monaten nach Meldung, so darf der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten und erhält die Lizenzgebühren ganz oder teilweise zurückerstattet.

Die Thomas Tuerk GmbH ist verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrags über den Erhalt von Lizenzschlüsseln Updates der Software, die Fehler beheben oder kleinere Erweiterungen und Verbesserungen darstellen, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Thomas Tuerk GmbH hat sicherzustellen, dass dem Kunden bereits bereitgestellte Lizenzschlüssel mit diesen Updates kompatibel sind oder neue Lizenzschlüssel gemäß dem mit dem Kunden bestehenden Vertrag über den Erhalt von Lizenzschlüsseln zur Verfügung zu stellen. Die Thomas Tuerk GmbH behält sich jedoch das Recht vor, Lizenzschlüssel für neue Versionen der Software, die umfangreiche Erweiterungen oder neue Funktionen enthalten, nur bei Abschluss eines neuen Vertrages über den Erhalt von Lizenzschlüsseln bereitzustellen.

§ 5 Datenschutz

(1) Für die Anforderung und den Erhalt von Lizenzschlüsseln muss der Lizenznehmer über Internetzugang und eine gültige E-Mail-Adresse verfügen. Lizenzschlüssel können über die Webseite der Thomas Tuerk GmbH (https://www.thomas-tuerk-gmbh.de) angefordert und heruntergeladen werden. Dabei werden E-Mails mit Bestätigungs- und Zugriffscodes an die Adresse des Lizenznehmers gesendet. Auf dem Webserver der Thomas Tuerk GmbH werden nur die für die Anforderung und den Download von Lizenzschlüsseln nötigen Informationen gespeichert. Diese werden vom Webserver gelöscht, sobald sie dort nicht mehr benötigt werden. Es gilt die Datenschutzerklärung der Thomas Tuerk GmbH. Sonstige Informationen zu Kunden und Verträgen werden nicht auf dem Webserver gespeichert.

Der Lizenznehmer erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass kein Unbefugter Zugang zu seiner für die Anforderung und den Download von Lizenzschlüsseln verwendeten E-Mail-Adresse hat.

(2) Tuerks Prüfungsplaner selbst kann auf einem Rechner ohne Internetzugang betrieben werden. Besteht ein Internetzugang, so kann statt eines Web-Browsers auch Tuerks Prüfungsplaner für die Anforderung und den Download von Lizenzschlüsseln benutzt werden. Hierfür werden die gleichen Funktionen des Webservers der Thomas Tuerk GmbH benutzt wie bei Benutzung mittels eines Web-Browser. Bei diesen Funktionen handelt es sich um reine Komfortfunktionen, die explizit aufgerufen werden müssen. Es werden nur die explizit eingegebenen Daten sowie technisch notwendige Daten wie z.B. Ihre IP-Adresse übermittelt. Besteht ein Internetzugang, so kann Tuerks Prüfungsplaner zudem das aktuelle Datum und die aktelle Uhrzeit per NTP bei einem Zeitserver abfragen.

(3) Abgesehen von den oben genannten Ausnahmen für Komfortfunktionen, die explizit aufgerufen werden müssen, übermittelt Tuerks Prüfungsplaner keine Daten an die Thomas Tuerk GmbH.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Für diese Lizenzvereinbarung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

(3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Lizenzvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.